AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Geltungsbereich 

1.1 Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist die Condair GmbH und Auftraggeber ist der jeweilige Besteller / Kunde. 
1.2 Die nachfolgenden Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend „Leistungen“) und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Lieferbedingungen als vom Auftraggeber angenommen. 
1.3 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden des Verkaufspersonals des Auftragnehmers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung des Auftragnehmers oder deren Bevollmächtigten unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich bestätigt werden. 
1.4 Entgegenstehende allgemeine Geschäfts– oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde. 

2. Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung 

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht dort anders bestimmt, unverbindlich. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer ein Angebot gelegt hat, kommt der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf die Bestellung des Auftraggebers zustande. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer stellt keine Auftragsbestätigung dar. 
2.2 Abweichungen, die der Auftraggeber gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers vornimmt, sind in der Bestellung deutlich zu kennzeichnen. Abweichungen von der Bestellung des Auftraggebers in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sind ebenfalls deutlich zu kennzeichnen. Über Abweichungen haben sich Auftragnehmer und Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu einigen. Im Streitfall ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich. 

3. Zeichnungen, technische Unterlagen 

3.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung genannt bzw. gesondert vereinbart sind. Technische oder technisch bedingte Änderungen behält sich der Auftragnehmer vor, soweit diese erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar sind. 
3.2 Das geistige Eigentum bzw. bestehende Schutzrechte an überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers dürfen diese weder vervielfältigt noch an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. 

4. Preise und Zahlungen 

4.1 Die Preise des Auftragnehmers gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Lager München zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Transportversicherungen werden, sofern der Transport durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber beauftragt ist, auf dessen Kosten ausgeführt. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme werden – sofern zusätzlich beauftragt – gesondert in Rechnung gestellt. 
4.2 Sollen auf Wunsch des Auftraggebers die Leistungen durch den Auftragnehmer später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben. 
4.3 Rechnungen des Auftragnehmers für Leistungen sind rein netto Kasse innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei einem Auftragswert größer EUR 15.000,- ist der Preis innerhalb von 3 Tagen wie folgt zur Zahlung fällig: 1/3 des Preises nach Auftragsbestätigung, 1/3 des Preises sofort nach Meldung der Versandbereitschaft, aber in jedem Fall vor Versendung bzw. Abholung, 1/3 des Preises bei Lieferung oder Abnahme, sofern Montage vereinbart.
4.4 Die Zahlung durch Wechsel oder Schecks bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 
4.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 

5. Verpackung; Gefahrübergang 

5.1 Der Auftragnehmer hat für eine ordnungsgemäße Verpackung der Leistungen zu sorgen. 
5.2 Die Gefahr geht immer mit Lieferung über. Dies gilt auch bei beauftragter Montage . Soll die Lieferung/Montage auf Wunsch des Auftraggebers später erfolgen, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin über. 


6. Lieferzeit und Verzugsentschädigung 

6.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind. Nicht als verbindlich gekennzeichnete Liefertermine kann der Auftragnehmer um bis zu drei Wochen überschreiten. 
6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Desweiteren können sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber, sofern der Hinderungsgrund eine Dauer von drei Monaten überschreitet, nach einer angemessenen Fristsetzung wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Sonstige leistungsverzögernde Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung sowie behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, und eine Dauer von drei Monaten überschreiten berechtigen sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt. Verlängert sich aus vorgenannten Gründen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt und diesem gegenüber die Umstände nachweist. 
6.3 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind. 
6.4 Sofern der Auftragnehmer sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. 
6.5 Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, nachdem er dem Auftragnehmer zweimal eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese vom Auftragnehmer nicht eingehalten worden ist. 

7. Montage 

7.1 Soll der Auftragnehmer auch die Montage durchführen, so ist dies schriftlich (Bestellung / Auftragsbestätigung) zu vereinbaren. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Montage üblicherweise folgendes: 
7.1.1 Die Durchführung der Montage setzt voraus, dass der Auftraggeber die Montagefreigabe erteilt hat, wobei zum Zeitpunkt der Montagefreigabe alle notwendigen Genehmigungen und alle bauseitigen Voraussetzungen vorliegen, alle technischen Details abgestimmt sind und sich die vom Auftraggeber notwendigen beizustellenden Leistungen am Montageort befinden müssen. 
7.1.2 Zwischen Montagefreigabe und Beginn der Montage muss mindestens eine Frist von vier Wochen eingehalten werden. 
7.1.3 Zum vereinbarten Zeitpunkt des Montagebeginns hat der Auftraggeber entweder die vereinbarte Anzahlung geleistet bzw. die vereinbarte Bürgschaft übermittelt. 
7.1.4 Änderungen im Zeitraum von Montagefreigabe bis Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen. 
7.1.5 Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird entweder durch Abnahme, jedoch spätestens mit Inbetriebnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteil festgestellt. 
7.1.6 Die Frist zur Ausführung der Montage gilt als eingehalten, wenn die gelieferte und montierte Anlage bzw. Anlagenteile innerhalb der Frist in Betrieb genommen bzw. genutzt werden kann. Die spätere Ausführung von Arbeiten nebensächlicher Art ist unerheblich.
7.1.7 Der Auftragnehmer wird, sofern mit dem Auftraggeber vereinbart, die gelieferte(n) und/oder montierte(n) Anlage bzw. Anlagenteile in Betrieb setzen, wobei hierfür auch alle bauseitigen Voraussetzungen und alle notwendigen vom Auftraggeber bereitzustellenden Leistungen vorhanden sein müssen. 
7.1.8 Mit Fertigstellung der Montage beginnt die Gewährleistung. 
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von verwendeten Baumaterialien), hinzuweisen und die für die Montage notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen, z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw. zu treffen. Dies gilt insbesondere für Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten, die bei der Montage regelmäßig anfallen. Die Kosten für diese Maßnahmen und hierdurch eventuell begründete Verzögerungen trägt der Auftraggeber. 
7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Umstände, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Leistung behindern, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Leistungen (nachfolgend „Eigentumsvorbehaltsware“) bis zur völligen Bezahlung (bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung) vor, bis ihre gesamten Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung und ggf. künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind.
8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Der Auftraggeber tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass ihm der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
8.3 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Erfolgt die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ohne Rücktrittserklärung, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Eigentumsvorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes umgehend schriftlich zu benachrichtigen.
8.4 Werden die Eigentumsvorbehaltswaren vom Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Auftraggeber ein. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
8.5 Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Auftraggeber bis zur Höhe des Wertes der Leistungen alle Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
8.6 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber gegenwärtig zustehen oder künftig zustehen werden, werden dem Auftragnehmer zu vereinbarende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
8.7 Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
8.8 Soweit die Eigentumsvorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Endabnehmers geworden ist, ist der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers auszubauenden Eigentumsvorbehaltswaren zu demontieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich bereits jetzt, die Demontage zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an der demontierten Eigentumsvorbehaltsware zurück zu übertragen. Bei Beeinträchtigung dieser Rechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.9 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zu Grunde liegende Forderung aus Leistungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogenem.

9. Warenrücknahme


9.1 Leistungen, die nicht vertragsspezifisch gefertigt werden (nachfolgend „Standardware“), werden gegen eine Stornogebühr in Höhe von EUR 50,- zurückgenommen, es sei denn sie sind schon geliefert. Ist die Standardware schon geliefert, so ist für die Rücknahme eine separate Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer notwendig. Als pauschale Rücknahmeentschädigung sind 15 % des Wertes der Leistungen sowie eine Stornogebühr in Höhe von EUR 50,- fällig. Zudem hat der Auftraggeber auch die Transportkosten (Hin – und Rückfracht) zu tragen.
9.2 Spezifische Leistungen (spezifische Auftragsware) werden nicht zurückgenommen und können auch nicht storniert werden.
9.3 Bei Rücknahme der Leistungen ist eine Rückzahlung ausgeschlossen. Es erfolgt stattdessen eine Gutschrift oder eine Verrechnung mit weiteren Aufträgen. Belastungsanzeigen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

10. Gewährleistung


10.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Leistungen ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme im Fall der auch beauftragten Montage. Die gelieferten Leistungen sind sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer zugegangen sein. Dies gilt insbesondere für Mängel in der äußeren Beschaffenheit und in Bezug auf Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Erhalt der Lieferung dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
10.2 Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens nach Entdeckung des Fehlers sofort schriftlich zu rügen.
10.3 Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Diese Ansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. der Abnahme im Fall der auch beauftragten Montage. Durch Nachbesserung und Ersatzlieferung wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht gehemmt.
10.5 Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den Regelungen in der Auftragsbestätigung; ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
10.6 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt voraus, dass die gelieferten Leistungen von einer anerkannten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung der Vorgaben / Anweisungen des Auftragnehmers (wie Betriebsanleitung, technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit der unsachgemäßen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, natürlichem Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung der Produktdokumentationen des Auftragnehmers, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.7 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers setzt weiter voraus, dass der Auftraggeber in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durch einen Vertreter untersuchen zu können. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, worüber der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die notwendigen Maßnahmen unverzüglich verständigen und diese abstimmen.
10.8 Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu Selbstkosten oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei vom Auftragnehmer die notwendigen Kosten zu erstatten sind.
10.9.1 Die vom Auftragnehmer übernommene Gewährleistung erstreckt sich auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolge von Material – oder Fabrikationsfehlern schadhaft geworden sind und beschränkt sich auf Nachbesserung, Ersatzlieferung einschließlich Übernahme der notwendigen Transportkosten an den ursprünglichen Lieferort aber ausschließlich Ein – und Ausbaukosten sowie Betriebsmittel wie z.B. Öl und Kältemittel. Der Auftragnehmer hat das Recht, die mangelhaften Teile zurückzuverlangen.
10.9.2 Für die Vornahme aller vom Auftragnehmer nach deren Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen, hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die notwendige Zugänglichkeit zu ermöglichen sowie auch auf Aufforderung des Auftragnehmers Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
10.10 Ist die Nachbesserung / Nachlieferung unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, bzw. ist der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und nach dem Ablauf der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben, so kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt geltend machen.
10.11 Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern bei dem Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, oder die zugesicherten Eigenschaften gerade das Mangelfolgeschadensrisiko verhindern sollen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach Produkthaftungsgesetz haftet.

11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel


11.1 Für alle Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.
11.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr werden Auftragnehmer und Auftraggeber stattdessen eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren.